Haftung gegenüber Dritten auch außerhalb des gerichtlichen Verfahrens: Ein (Immobilien)sachverständiger haftet nicht nur demjenigen, der ein Gutachten in Auftrag gibt, sondern auch demjenigen, dessen Interessen nach der Vorstellung des Auftraggebers für den Sachverständigen erkennbar durch die Gutachtenserstellung mitverfolgt werden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Gutachten für den Sachverständigen erkennbar, einem Dritten als Dispositionsgrundlage dienen soll. Der Sachverständige muss daher immer im Auge behalten, zu welchem Zweck ein Gutachten erstattet wird.