Legt ein Sachverständiger in seinem Gutachten dessen Tauglichkeit zu einem bestimmten Zweck offen, so haftet er auch dafür, dass das Gutachten für diesen Zweck geeignet ist und diesen Anforderungen entspricht. Er kann sich später nicht darauf zurückziehen, dass er diese Behauptung nur zum Schein aufgestellt hat. Der Maßstab, an dem die Tauglichkeit und Richtigkeit des Gutachtens zu prüfen ist, wird durch den aus dem Gutachten ersichtlichen Gutachtensauftrag definiert. Aus ihm ergibt sich auch, welche Interessen Dritter geschützt sind.