Rechtsprechung

RS0106605

Wirtschaftliche Gleichwertigkeit: Wirtschaftliche Gleichwertigkeit liegt nicht nur vor, wenn etwa statt eines ursprünglichen in Aussicht genommenen Kaufes schließlich ein Mietvertrag zustande kommt, sondern auch dann, wenn der Geschäftsabschluß mit einer vom Auftraggeber verschiedenen dritten Person erfolgt, in deren Interesse der Auftrag erteilt wurde (zB „Personen¬wechsel“ im Familienverband).

Rechtssatz:

Wirtschaftliche Gleichwertigkeit liegt nicht nur vor, wenn etwa statt eines ursprünglichen in Aussicht genommenen Kaufes schließlich ein Mietvertrag zustande kommt, sondern auch dann, wenn der Geschäftsabschluß mit einer vom Auftraggeber verschiedenen dritten Person erfolgt, in deren Interesse der Auftrag erteilt wurde.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
10Ob2119/96g; 2Ob75/00v; 2Ob122/01g; 3Ob183/14d
Entscheidung:
22.10.1996
Norm:
MaklerG §6 Abs3