Maßgeblich für den nach § 27 Abs 1 Z 1 MRG zulässigen Ersatz von Investitionen des Vormieters durch den Nachmieter ist allein deren Zeitwert (so schon 5 Ob 2376/96i). Gleichwertige Gegenleistungen des scheidenden Mieters stellen der verbliebene Wert von mieterseitigen Investitionen und der Zeitwert von überlassenen Einrichtungsgegenständen dar. Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der Gegenleistung des scheidenden Mieters kommt es nur auf diese Werte (vergleiche RIS-Justiz RS0069778) und nicht auf die Höhe der Aufwendungen des früheren Mieters an. Dasselbe gilt, wenn § 27 MRG gemäß § 20 Abs 1 Z 1 lit b WGG anzuwenden ist (vgl auch insb T3 und T5 des RS).