Rechtsprechung

RS0106836

Bei Rechtsstreitigkeiten aus Bankgeschäften ist der Differenzeinwand unzulässig, wenn zumindest eine Vertragspartei zur gewerblichen Durchführung solcher Bankgeschäfte berechtigt ist. Dies gilt regelmäßig auch für Rohstofftermingeschäfte („Forwards“ bzw Futures“) (vgl dazu T3 und T4 des RS).

Rechtssatz:

Das Differenzgeschäft ist nicht klagbar. Daran ändert auch eine allfällige Anerkennung nichts.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob639/95; 1Ob81/98p; 6Ob237/04b; 6Ob28/06w; 4Ob80/20y
Entscheidung:
02.07.2020
Norm:
ABGB §1267
ABGB §1271 ABGB § 1267 heute ABGB § 1267 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1271 heute ABGB § 1271 gültig ab 01.01.1812