Bei Rechtsstreitigkeiten aus Bankgeschäften ist der Differenzeinwand unzulässig, wenn zumindest eine Vertragspartei zur gewerblichen Durchführung solcher Bankgeschäfte berechtigt ist. Dies gilt regelmäßig auch für Rohstofftermingeschäfte („Forwards“ bzw Futures“) (vgl dazu T3 und T4 des RS).