Rechtsprechung

RS0106842

Auch unter dem Deckmantel von Kassageschäften, die an sich nur eine kurze Lieferfrist lassen und deshalb nicht als Termingeschäft gelten, können sich Differenzgeschäfte verbergen, wenn die Beteiligten in Wahrheit nicht Lieferung wollen, sondern es ihnen – wie hier – nur darum geht, wechselseitig durch Gutschriften aus gleichartigen Geschäften Differenzgewinne zu erzielen.

Rechtssatz:

Auch unter dem Deckmantel von Kassageschäften , die an sich nur eine kurze Lieferfrist lassen und deshalb nicht als Termingeschäft gelten, können sich Differenzgeschäfte verbergen, wenn die Beteiligten in Wahrheit nicht Lieferung wollen, sondern es ihnen - wie hier - nur darum geht, wechselseitig durch Gutschriften aus gleichartigen Geschäften Differenzgewinne zu erzielen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob639/95; 6Ob237/04b
Entscheidung:
21.04.2005
Norm:
ABGB §1267
ABGB §1271 ABGB § 1267 heute ABGB § 1267 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1271 heute ABGB § 1271 gültig ab 01.01.1812