Rechtsprechung

RS0106853

Wurde ein Wechsel im Einvernehmen mit dem Aussteller durch den Bezogenen entwertet und damit die Wechselverbindlichkeit einvernehmlich aufgehoben, dann mangelt es dem Aussteller am rechtlichen Interesse, den abhanden gekommenen Wechsel für kraftlos erklären zu lassen.

Rechtssatz:

Wurde ein Wechsel im Einvernehmen mit dem Aussteller durch den Bezogenen entwertet und damit die Wechselverbindlichkeit einvernehmlich aufgehoben, dann mangelt es dem Aussteller am rechtlichen Interesse, den abhanden gekommenen Wechsel für kraftlos erklären zu lassen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob25/97a
Entscheidung:
25.02.1997
Norm:
KEG §1
KEG §3
WG Art90