Rechtsprechung

RS0106855

Nur für den Fall der eigenmächtigen Entwertung des Wechsels durch den Bezogenen ist eine Kraftloserklärung des abhanden gekommenen Wechsels zulässig; der Kraftloserklärungsbeschluß ersetzt das amortisierte Wertpapier und der Antragsteller kann mit ihm das im Wechsel verbriefte Recht wieder geltend machen.

Rechtssatz:

Nur für den Fall der eigenmächtigen Entwertung des Wechsels durch den Bezogenen ist eine Kraftloserklärung des abhanden gekommenen Wechsels zulässig; der Kraftloserklärungsbeschluß ersetzt das amortisierte Wertpapier und der Antragsteller kann mit ihm das im Wechsel verbriefte Recht wieder geltend machen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob25/97a
Entscheidung:
25.02.1997
Norm:
KEG §1 Abs1
KEG §13
WG Art90