Nur für den Fall der eigenmächtigen Entwertung des Wechsels durch den Bezogenen ist eine Kraftloserklärung des abhanden gekommenen Wechsels zulässig; der Kraftloserklärungsbeschluß ersetzt das amortisierte Wertpapier und der Antragsteller kann mit ihm das im Wechsel verbriefte Recht wieder geltend machen.