Zulässig ist ein Begehren im besonderen Außerstreitverfahren nach § 37 MRG, wonach der Antragsteller von den Antragsgegnern die Zurückzahlung einer nach § 27 MRG verbotenen Ablöse von insgesamt zweihundertfünfzigtausend Schilling mit dem (so zu verstehenden) Vorbringen begehrt, er könne zunächst – dh ohne Kenntnis der Verfahrensergebnisse – nicht sagen, welche Teilbeträge jedem der Antragsgegner zugekommen seien.