Rechtsprechung

RS0107245

Keine Zurechnung von Fehlern bei der Bauaufsicht: Aufgabe der Bauaufsicht ist es, den Bauherrn vor Fehlern zu schützen, die in den Verantwortungsbereich der einzelnen bauausführenden Unternehmer fallen, nicht jedoch bauausführende Unternehmer von ihrer Verantwortung zu entlasten oder diese zu mindern. Die Bauaufsicht erfolgt daher nur im Interesse des Auftraggebers, nicht aber in jenem der Werkunternehmer. Macht der bauausführende Unternehmer einen Fehler, kann er dem Bauherrn daher die mangelnde Bauaufsicht durch den Architekten nicht als Mitverschulden entgegenhalten. Anmerkung: Beachte die gegenteilige Judikatur zur Koordination der Arbeiten (RS0028751), sodass in der Praxis genau zwischen Bauaufsicht und Baukoordination unterschieden werden muss.

Rechtssatz:

a) Bei alternativer Kausalität geht das Unaufklärbarkeitsrisiko zu Lasten derer, die im Kausalitätsverdacht stehen. Beim Zusammentreffen von schuldhaftem Handeln des Schädigers und vom Geschädigten zu vertretender Umstände ist der Schaden gemäß § 1304 zu teilen. Hat neben mehreren Schädigern auch der Geschädigte eine Bedingung für den Schaden gesetzt, ist der Geschädigte wie die Schädiger zu behandeln. Die Verschuldensquoten sind im Verhältnis aller Beteiligter zueinander proportional aufzuteilen. Die Quoten sind dann zu einander einzeln in ein Verhältnis zu setzen. b) Die Bauaufsicht des Architekten, der hiefür vom Bauherrn gesondert entlohnt wird, wird zugunsten des Bauherrn ausgeübt, eine Verletzung mindert die Verantwortung der bauausführenden Unternehmer nicht, diese können dem Bauherrn gegenüber kein ihm zuzurechnendes Mitverschulden einwenden.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
6Ob2144/96d; 1Ob2409/96p; 6Ob136/99i; 6Ob107/00d; 2Ob102/01s; 9Ob242/01f; 6Ob110/02y; 7Ob196/03d; 8Ob58/04v; 9Ob13/07p; 1Ob63/11p; 2Ob96/12z
Entscheidung:
12.03.1997
Norm:
ABGB §1302 A
ABGB §1304 A

Entscheidungstexte