Keine Zurechnung von Fehlern bei der Bauaufsicht: Aufgabe der Bauaufsicht ist es, den Bauherrn vor Fehlern zu schützen, die in den Verantwortungsbereich der einzelnen bauausführenden Unternehmer fallen, nicht jedoch bauausführende Unternehmer von ihrer Verantwortung zu entlasten oder diese zu mindern. Die Bauaufsicht erfolgt daher nur im Interesse des Auftraggebers, nicht aber in jenem der Werkunternehmer. Macht der bauausführende Unternehmer einen Fehler, kann er dem Bauherrn daher die mangelnde Bauaufsicht durch den Architekten nicht als Mitverschulden entgegenhalten. Anmerkung: Beachte die gegenteilige Judikatur zur Koordination der Arbeiten (RS0028751), sodass in der Praxis genau zwischen Bauaufsicht und Baukoordination unterschieden werden muss.