Rechtsprechung

RS0107264

Garage und Haus als Bewirtschaftsungseinheit: Die bauliche Trennung der Garagen vom Haus ist für sich allein kein stichhältiges Argument für die Bildung verschiedener Bewirtschaftungseinheiten.

Rechtssatz:

Die bauliche Trennung der Garagen vom Haus ist für sich allein kein stichhältiges Argument für die Bildung verschiedener Bewirtschaftungseinheiten.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob40/97m
Entscheidung:
25.02.1997
Norm:
MRG §1
MRG §17
MRG §21 Abs3