Rechtsprechung

RS0107265

Garage als Geschäftsräumlichkeit: Der in § 17 MRG verwendete Begriff des Mietgegenstandes stimmt nicht völlig mit der durch § 1 Abs 1 MRG vorgegebenen Definition überein. Da die Garage als Geschäftsräumlichkeit eindeutig zu den Mietgegenständen iSd § 1 Abs 1 MRG zählt, die Geschäftsraumqualifikation aber entscheidend davon abhängt, ob das betreffende Objekt zu Geschäftszwecken vermietet wurde (so schon 5 Ob 561/94), kann dieselbe Garage nach der engen Definition des § 1 Abs 1 MRG einmal Mietgegenstand sein und dann wieder nicht. Festzuhalten ist daher daran, daß eine objektive vermietbare Garage in den Nutzflächenschlüssel des § 17 MRG einzubeziehen ist.

Rechtssatz:

Der in § 17 MRG verwendete Begriff des Mietgegenstandes stimmt nicht völlig mit der durch § 1 Abs 1 MRG vorgegebenen Definition überein. Da die Garage als Geschäftsräumlichkeit eindeutig zu den Mietgegenständen iSd § 1 Abs 1 MRG zählt, die Geschäftsraumqualifikation aber entscheidend davon abhängt, ob das betreffende Objekt zu Geschäftszwecken vermietet wurde (so schon 5 Ob 561/94), kann dieselbe Garage nach der engen Definition des § 1 Abs 1 MRG einmal Mietgegenstand sein und dann wieder nicht. Festzuhalten ist daher daran, daß eine objektive vermietbare Garage in den Nutzflächenschlüssel des § 17 MRG einzubeziehen ist.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob40/97m; 5Ob157/00z; 5Ob141/05d
Entscheidung:
25.02.1997
Norm:
MRG §1 Abs1
MRG §17