Rechtsprechung

RS0107276

Bodenflächen unter Treppen: Es bestehen keine zwingenden Parifizierungsgrundsätze für Bodenflächen unter Treppen. Das Gesetz ordnet nur an, dass Treppen selbst nicht zur Nutzfläche zählen, und enthält keine darüber hinausgehenden Regeln.

Rechtssatz:

Es bestehen keine zwingenden Parifizierungsgrundsätze für Bodenflächen unter Treppen. Das Gesetz ordnet in § 6 Abs 1 nur an, daß Treppen selbst nicht zur Nutzfläche zählen, und enthält keine darüber hinausgehenden Regeln.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob2346/96b
Entscheidung:
28.01.1997
Norm:
WEG 1975 §6