Rechtsprechung

RS0107335

Ist der Treuhänder aus nicht von ihm zu vertretenden Umständen nicht in der Lage, alle treuhändig übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen, dann muss er in Abwägung der Interessen der Treugeber entscheiden, inwieweit er die Treuhandaufträge erfüllt. Wendet er dabei entsprechende Sorgfalt an, dann kann ihm die nicht vollständige Erfüllung der Treuhandaufträge nicht angelastet werden.

Rechtssatz:

Ist der Treuhänder aus nicht von ihm zu vertretenden Umständen nicht in der Lage, alle treuhändig übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen, muss er in Abwägung der Interessen der Treugeber entscheiden, inwieweit er die Treuhandaufträge erfüllt. Wendet er dabei entsprechende Sorgfalt an, kann ihm die nicht vollständige Erfüllung der Treuhandaufträge nicht angelastet werden.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob43/97y; 7Ob111/08m; 3Ob49/13x; 24Ds9/23t
Entscheidung:
03.11.2023
Norm:
ABGB §358 III
ABGB §1002 ABGB § 358 heute ABGB § 358 gültig ab 25.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2006 ABGB § 358 gültig von 01.01.1812 bis 24.07.2006 ABGB § 1002 heute ABGB § 1002 gültig ab 01.01.1812

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