Rechtsprechung

RS0107375

Ungeachtet des Besitzstands im Todeszeitpunkt fallen jene Sparbücher in die Verlassenschaft, deren Sparguthaben als Forderung dem Erblasser im Zeitpunkt seines Todes zustanden. Es kommt nur darauf an, daß der Erblasser Gläubiger der Sparbuchforderung war. Solange nicht ersichtlich ist, daß ein dem Erblasser als Eigentümer abhanden gekommenes Inhabersparbuch noch vor dem Ableben von einem Dritten gutgläubig erworben worden ist, ist das Sparbuch in die Abhandlung einzubeziehen. Das gilt umso mehr bei Großbetragssparbüchern iSv § 32 Abs 4 Z 2 BWG, bei denen der Erblasser als Kunde identifiziert ist. (T1)

Rechtssatz:

Ungeachtet des Besitzstands im Todeszeitpunkt fallen jene Sparbücher in die Verlassenschaft, deren Sparguthaben als Forderung dem Erblasser im Zeitpunkt seines Todes zustanden. Es kommt nur darauf an, daß der Erblasser Gläubiger der Sparbuchforderung war. Solange nicht ersichtlich ist, daß ein dem Erblasser als Eigentümer abhanden gekommenes Inhabersparbuch noch vor dem Ableben von einem Dritten gutgläubig erworben worden ist, ist das Sparbuch in die Abhandlung einzubeziehen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob2309/96g; 6Ob374/97m; 1Ob297/98b; 2Ob95/17k
Entscheidung:
20.06.2017
Norm:
AußStrG §104 AußStrG § 104 heute AußStrG § 104 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013 AußStrG § 104 gültig von 01.01.2005 bis 31.01.2013