- Rechtssatz:
Ein Schadenersatzanspruch eines Mitgliedsinstitutes gegen ein Mitgliedsinstitut, das den Einlagensicherungsfall ausgelöst hat (hier: Gemeinschuldnerin), aus der Verletzung gesellschaftsvertraglicher Treuepflichten ist schon deshalb zu verneinen, weil der Inhalt der Treuebindung unter den Gesellschaftern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (hier: Einlagensicherungsgesellschaft) darin besteht, daß auf gesellschaftliche Interessen anderer Mitglieder Rücksicht zu nehmen ist (Koppensteiner, GmbHG § 61 Rz 20; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 360). Als Verletzung der Treuepflicht kann aber nicht aufgefaßt werden, den Eintritt des Einlagensicherungsfalles nicht verhindert, das heißt die eigenen Bankgeschäfte schlecht geführt zu haben. Ein Schadenersatzanspruch eines Mitgliedsinstitutes gegen ein Mitgliedsinstitut, das den Einlagensicherungsfall ausgelöst hat (hier: Gemeinschuldnerin), aus der Verletzung gesellschaftsvertraglicher Treuepflichten ist schon deshalb zu verneinen, weil der Inhalt der Treuebindung unter den Gesellschaftern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (hier: Einlagensicherungsgesellschaft) darin besteht, daß auf gesellschaftliche Interessen anderer Mitglieder Rücksicht zu nehmen ist (Koppensteiner, GmbHG Paragraph 61, Rz 20; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 360). Als Verletzung der Treuepflicht kann aber nicht aufgefaßt werden, den Eintritt des Einlagensicherungsfalles nicht verhindert, das heißt die eigenen Bankgeschäfte schlecht geführt zu haben.