Gegen § 93 Abs 2 Satz 6 BWG in der Fassung vor der Novelle BGBl 1996/445 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Anm.: Gemäß § 93 Abs 2 Satz 6 BWG (in der hier maßgebenden Fassung vor der Novelle BGBl 1996/445) stehen der für das betroffene Kreditinstitut zuständigen Einlagensicherungseinrichtung Rückgriffsansprüche gegen dieses Institut in Höhe der geleisteten Beträge und der nachgewiesenen Kosten zu).