Dem LPG unterliegende Wohnräume unterliegen nicht dem MRG: Der Geltungsbereich des Mietrechtsgesetzes umfaßt nicht Landpachtverträge. Landpachtverträge und damit im Zusammenhang stehende Wohnräume unterliegen nicht den Kündigungsbeschränkungen des Mietrechtsgesetzes.