Rechtsprechung

RS0107565

Nach Kraftloserklärung des Wechsels (Blankowechsels) hat der Berechtigte Anspruch auf Ausstellung (Akzept) eines neuen Wechsels (Blankowechsels) durch den Schuldner gegen Übergabe des Kraftloserklärungsbeschlusses. Einwendungen gegen die Wechselforderung sind in diesem Verfahren nicht zu prüfen.

Rechtssatz:

Nach Kraftloserklärung des Wechsels (Blankowechsels) hat der Berechtigte Anspruch auf Ausstellung (Akzept) eines neuen Wechsels (Blankowechsels) durch den Schuldner gegen Übergabe des Kraftloserklärungsbeschlusses. Einwendungen gegen die Wechselforderung sind in diesem Verfahren nicht zu prüfen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob108/97h
Entscheidung:
24.04.1997
Norm:
KEG §13
WG Art90