Rechtsprechung

RS0107605

Ausschlaggebend für die Produkthaftung sind die berechtigten Sicherheitserwartungen des durchschnittlichen Verbrauchers oder Benützers. Dies ist ein objektiver Maßstab, dessen Konkretisierung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen ist. Was im Einzelfall an Produktsicherheit erwartet werden darf, ist eine Rechtsfrage. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung berechtigter Sicherheitserwartungen ist jener des Inverkehrbringens des jeweiligen schadensstiftenden Produkts, nicht jedoch der Zeitpunkt der erstmaligen Einführung der Serie. Ein fehlerfrei in den Verkehr gebrachtes Produkt bleibt ungeachtet späterer Entwicklungen ein für allemal fehlerfrei im Sinne des Gesetzes.

Rechtssatz:

Jede Ersatzpflicht setzt ein fehlerhaftes Produkt voraus. Das schutzauslösende Moment ist das sowohl den Körperschaden als auch den Sachschaden umfassende Integritätsinteresse jeder durch das Produkt geschädigten Person. Ausschlaggebend hiefür sind die berechtigten Sicherheitserwartungen, ein objektiver Maßstab, dessen Konkretisierung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen ist. Was im Einzelfall an Produktsicherheit erwartet werden darf, ist eine Rechtsfrage (hier: Produktionsfehler , wenn die Verschlussschraube beim Öffnen einer Mineralwasserflasche weggeschleudert wird).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob87/97s; 9Ob76/99p; 2Ob207/99a; 2Ob112/98d; 6Ob182/99d; 8Ob192/99i; 9Ob20/00g; 7Ob49/01h; 10Ob19/01v; 9Ob238/01t; 1Ob169/02p; 10Ob98/02p; 7Ob125/03p; 6Ob73/04k; 3Ob106/05t; 2Ob78/06v; 6Ob162/05z; 6Ob182/09x; 9Ob60/09b; 1Ob62/11s; 1Ob216/11p; 6Ob215/11b; 3Ob8/14v; 3Ob168/14y; 9Ob77/15m; 7Ob175/16k; 10Ob8/18a
Entscheidung:
08.04.1997
Norm:
PGH §1
PHG §2
PHG §5

Entscheidungstexte