§183 KO ist insgesamt nur für die Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Kostendeckung maßgeblich, hat darüber hinaus aber für die Zulässigkeit oder den Erfolg des Konkursantrages keine Bedeutung. Wenn kostendeckendes Vermögen vorliegt oder wenn der Schuldner oder ein Dritter einen Kostenvorschuss erlegt, ist der Konkurs ohne Rücksicht darauf zu eröffnen, ob die Voraussetzungen des §183 KO erfüllt sind. Mit seiner Entscheidung zu 8 Ob 246/02p ging daher der Oberste Gerichtshof von seiner bisherigen Judikaturlinie, der noch der ursprüngliche Rechtssatz zu Grunde lag ab.