Rechtsprechung

RS0107626

§183 KO ist insgesamt nur für die Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Kostendeckung maßgeblich, hat darüber hinaus aber für die Zulässigkeit oder den Erfolg des Konkursantrages keine Bedeutung. Wenn kostendeckendes Vermögen vorliegt oder wenn der Schuldner oder ein Dritter einen Kostenvorschuss erlegt, ist der Konkurs ohne Rücksicht darauf zu eröffnen, ob die Voraussetzungen des §183 KO erfüllt sind. Mit seiner Entscheidung zu 8 Ob 246/02p ging daher der Oberste Gerichtshof von seiner bisherigen Judikaturlinie, der noch der ursprüngliche Rechtssatz zu Grunde lag ab.

Rechtssatz:

Zur Notwendigkeit eines außergerichtlichen Ausgleichsversuches und zur Bescheinigung, daß ein solcher von vorneherein aussichtslos gewesen wäre.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob2325/96m; 8Ob243/97m; 8Ob180/01f; 8Ob246/02p
Entscheidung:
20.03.2003
Norm:
KO idF InsNov 2002 §183 Abs1 Z3
KO §183 Abs2