Rechtsprechung

RS0107680

Die Mangelhaftigkeit einer Sache ist nicht abstrakt, sondern immer aufgrund des konkreten Vertrags zu beurteilen.

Rechtssatz:

Die Mangelhaftigkeit eines Leistungsgegenstandes ist nicht abstrakt, sondern immer aufgrund des konkreten Veräußerungsvertrages zu beurteilen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
10Ob2066/96p; 9Ob50/10h; 4Ob98/13k; 10Ob29/16m
Entscheidung:
11.02.1997
Norm:
ABGB §922
ABGB §923
ABGB §928