Die Vertragsparteien können auch eine Sache, die objektiv gesehen mangelhaft (zum Beispiel beschädigt oder zerkratzt) ist, zum Gegenstand eines Vertrags machen. Ein auffallend niedriges Entgelt kann ein Indiz dafür sein, dass bestimmte negative Eigenschaften der Sache keinen Mangel darstellen und somit auch keine Gewährleistungsansprüche auslösen sollen. Eine solche einschränkende Beschreibung der geschuldeten Leistung ist kein Gewährleistungsausschluss, sondern begrenzt das vertraglich Geschuldete von vornherein in qualitativer Hinsicht und ist damit auch in Verbraucherverträgen zulässig.