Rechtsprechung

RS0107681

Die Vertragsparteien können auch eine Sache, die objektiv gesehen mangelhaft (zum Beispiel beschädigt oder zerkratzt) ist, zum Gegenstand eines Vertrags machen. Ein auffallend niedriges Entgelt kann ein Indiz dafür sein, dass bestimmte negative Eigenschaften der Sache keinen Mangel darstellen und somit auch keine Gewährleistungsansprüche auslösen sollen. Eine solche einschränkende Beschreibung der geschuldeten Leistung ist kein Gewährleistungsausschluss, sondern begrenzt das vertraglich Geschuldete von vornherein in qualitativer Hinsicht und ist damit auch in Verbraucherverträgen zulässig.

Rechtssatz:

Die Vertragsparteien können eine Sache, die objektiv gesehen mangelhaft ist, auch als vertragsgemäß ansehen. Nur wenn eine Vereinbarung über die geschuldeten Eigenschaften des Leistungsgegenstandes fehlt, sind gemäß §§ 922 ff ABGB die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften der veräußerten Sache maßgebend. Die Vertragsparteien können eine Sache, die objektiv gesehen mangelhaft ist, auch als vertragsgemäß ansehen. Nur wenn eine Vereinbarung über die geschuldeten Eigenschaften des Leistungsgegenstandes fehlt, sind gemäß Paragraphen 922, ff ABGB die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften der veräußerten Sache maßgebend.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
10Ob2066/96p; 1Ob183/00v; 4Ob227/06w; 9Ob50/10h; 2Ob135/10g; 1Ob42/11z; 4Ob191/10g; 1Ob14/13k; 5Ob119/19i; 7Ob97/20w; 10Ob2/23a; 9Ob68/22y; 3Ob140/22t; 6Ob149/22p; 3Ob142/22m; 6Ob160/22f
Entscheidung:
20.11.2023
Norm:
ABGB §922
ABGB §923
ABGB §928 ABGB § 922 heute ABGB § 922 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001 ABGB § 922 gültig von 01.01.1812 bis 31.12.2001 ABGB § 923 heute ABGB § 923 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 928 heute ABGB § 928 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

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