Rechtsprechung

RS0107999:

Auswirkung der Geschäftstätigkeit auf den angemessenen Mietzins: Die Art der im Mietobjekt ausgeübten Geschäftstätigkeit kann bei der Ermittlung des angemessenen Mietzinses Berücksichtigung finden (vgl § 12a Abs 2 MRG). Vgl auch RS0107999 [T1]: Die Mietzinsbegünstigung kann im Einzelfall auch Branchen zukommen, die nicht zum Kreis typischer „Nahversorger“ gehören. Eine mietzinsrechtliche Privilegierung von Branchen, die Luxusbedürfnisse befriedigen oder ihr Angebot an einen typischerweise nicht schutzbedürftigen Teil der Bevölkerung richten (hier: gehobene Gastronomie) ist nicht geboten. Vgl auch RS0107999 [T2]: Die Mietzinsermäßigung gilt in erster Linie für Branchen zugute kommen, die sich – in kleinkaufmännischer oder kleingewerblicher Strukturierung – die Versorgung der Bevölkerung mit Sachgütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs zur Aufgabe gemacht haben, doch ist dieses Instrument zur Bewahrung bewährter Versorgungsstrukturen auch für andere Branchen vorgesehen, deren Ertragsmöglichkeiten die Leistung des am jeweiligen Standort „vollen“ angemessenen Mietzinses nicht zulassen, sofern nur ausreichend dargetan ist, dass auch ihnen die vom Gesetzgeber geforderte soziale Rücksichtnahme gebührt. Vgl auch RS0107999 [T3]: Dafür käme etwa ein Buchhandel in Frage. Vgl auch RS0107999 [T16]: Die Beurteilung, ob eine kleingewerbliche Geschäftstätigkeit der Nahversorgung mit Sachgütern und Dienstleistungen des täglichen Lebens dient und deshalb besonders schutzwürdig ist, hat immer auch die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Vgl auch RS0107999 [T8]: Die bloße Sicherung bestimmter Geschäftszweige, die zwar der Angebotsvielfalt („Branchenmix“) dienen, jedoch eine soziale Komponente zugunsten einer breiteren Bevölkerungsschicht vermissen lassen, rechtfertigt eine Mietzinsreduzierung selbst dann nicht, wenn es sich um eine ertragsschwache Branche handelt (Etwa Herstellung und der Verkauf von Maßhemden [T9]). Vgl auch RS0107999 [T12]: Bei der Bestimmung des ortsüblichen Hauptmietzinses ist zu berücksichtigen, ob er üblicherweise auch von Angehörigen jener Branche bezahlt wird, der auch der mit dem konkreten Erhöhungsbegehren konfrontierte Mieter zuzurechnen ist. Ist dies der Fall, so ist dargetan, dass die Ertragskraft der Branche ausreicht, auch mit der vollen angemessenen Miete überleben zu können (Etwa bei Schuheinzelhandel vgl [T13]). Vgl auch RS0107999 [T26]: Steht jedoch die Höhe des für diese Branche erschwinglichen Mietzinses nicht fest (und ist sie nicht feststellbar), so hat der Richter gemäß § 273 ZPO nach freier Überzeugung einen Abschlag festzusetzen. Vgl auch RS0107999 [T20]: Neben die dem Tatsachenbereich zuzuordnende Beurteilung, ob es sich um eine „ertragsschwache“ Branche handelt, tritt als zweites notwendiges Element die der rechtlichen Beurteilung unterliegende soziale Komponente, welche grundsätzlich dann gegeben ist, wenn die Versorgung der Bevölkerung mit Sachgütern und Dienstleistungen des täglichen Lebens durch den konkreten Geschäftszweck gesichert werden soll. Wird jedoch dieser Kreis der „Nahversorger“ verlassen, bedarf es konkreter Anhaltspunkte für eine besondere Schutzwürdigkeit der betreffenden Branche (vgl auch [T29], etwa bei Kinderspielwaren [T30]). So wurde etwa die soziale Komponente bei einer Apotheke mit der Begründung abgelehnt, die klaglose Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln sei schon durch die entsprechenden Bestimmungen des Apothekengesetzes (beispielsweise über die Bedarfsprüfung) gewährleistet vgl [T21, T22]. Vgl auch RS0107999 [T23]: Dem Handel mit Schmuckwaren (vor allem Modeschmuck) in einem Zentrum des Fremdenverkehrs gebührt keine besondere soziale Rücksichtnahme im Sinne des § 12a Abs 2 MRG. Vgl auch RS0107999 [T25]: Ebensowenig einem Cafe-Restaurant, das sowohl von der örtlichen Wohn- und Arbeitsbevölkerung als auch von Touristen frequentiert wird, weil das Besuchen fremder Städte regelmäßig als Luxusbedürfnis zu bezeichnen ist. [T28]: Denn die Verpflegung von Städtetouristen ist keine schutzwürdige soziale Aufgabe. Vgl auch RS0107999 [T4]: Nicht nur auf Gewinn gerichtete, sondern auch ohne Gewinnabsicht vorgenommene Tätigkeiten im öffentlichen Interesse bei Verfolgung humanitärer, geistiger oder kultureller Ziele oder zur Erreichung eines statutengemäßen Vereinszieles fallen unter den Unternehmensbegriff, soferne es sich nur um eine selbständig organisierte Erwerbsgelegenheit handelt, die neben den Betriebsmitteln ua auch den Standort, der wiederum den Kundenstock beeinflusst, also den sogenannten good will, umfasst (Etwa ein Privatkindergarten, der bei Bezahlung eines Kindergartenbeitrages auch von Nichtmitgliedern in Anspruch genommen werden kann [T5]).

Rechtssatz:

Ausführungen zur Ermittlung des angemessenen Mietzinses unter Berücksichtigung der Art der im Mietobjekt ausgeübten Geschäftstätigkeit.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob109/97h; 5Ob288/97g; 5Ob428/97w; 5Ob25/98g; 5Ob284/97v; 5Ob323/98f; 5Ob69/99d; 5Ob129/99b; 5Ob336/99v; 5Ob108/00v; 5Ob84/01s; 5Ob184/01x; 6Ob261/01b; 5Ob135/02t; 5Ob5/03a; 5Ob294/03a; 5Ob168/05z; 5Ob196/09y; 5Ob164/14z
Entscheidung:
22.04.1997
Norm:
ZPO §273
MRG §12a Abs2
MRG §12a Abs3
MRG §12a Abs4
MRG §12a Abs5
MRG §12a Abs7
MRG §16 Abs1
MRG §46a Abs2
MRG §46a Abs3
MRG §46a Abs4
MRG §46a Abs5

Entscheidungstexte







5 Ob 323/98f 5 Ob 323/98f Entscheidungstext OGH 12.01.1998 5 Ob 323/98f Beisatz: Die in § 12a Abs 2 MRG vorgesehene Mietzinsermäßigung soll zwar in erster Linie jenen Branchen zugute kommen, die sich - in kleinkaufmännischer oder kleingewerblicher Strukturierung - die Versorgung der Bevölkerung mit Sachgütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs zur Aufgabe gemacht haben, doch ist dieses Instrument zur Bewahrung bewährter Versorgungsstrukturen auch für andere Branchen vorgesehen, deren Ertragsmöglichkeiten die Leistung des am jeweiligen Standort "vollen" angemessenen Mietzinses nicht zulassen, sofern nur ausreichend dargetan ist, dass auch ihnen die vom Gesetzgeber geforderte soziale Rücksichtnahme gebührt. (T2); Beisatz: Hier: Buchhandel. (T3)





5 Ob 84/01s 5 Ob 84/01s Entscheidungstext OGH 24.04.2001 5 Ob 84/01s Beisatz: Die Mietzinsreduzierung gemäß § 12a Abs 2 MRG soll nicht die Existenz bestimmter Personen, sondern bestimmter Branchen am konkreten Standort ermöglichen. Bei den Branchen ist nach sozialen Gesichtspunkten zu differenzieren. (T18); Beisatz: Mit dem dehnbaren Begriff Art der Geschäftstätigkeit sollte offensichtlich ein Beurteilungsspielraum geschaffen werden, der es ermöglicht, die Mietzinsreduzierung nur den typischerweise ertragsschwachen Branchen zugutekommen zu lassen und unter diesen wiederum nur jenen, die selbst - wie etwa die Nahversorger - eine vom Gesetzgeber als schützenswert anerkannte soziale Aufgabe in den Versorgungsstrukturen des betreffenden Gebietes erfüllen. (T19); Beisatz: Neben die dem Tatsachenbereich zuzuordnende Beurteilung, ob es sich um eine "ertragsschwache" Branche handelt, tritt als zweites notwendiges Element die der rechtlichen Beurteilung unterliegende soziale Komponente, welche grundsätzlich dann gegeben ist, wenn die Versorgung der Bevölkerung mit Sachgütern und Dienstleistungen des täglichen Lebens durch den konkreten Geschäftszweck gesichert werden soll. Wird jedoch dieser Kreis der "Nahversorger" verlassen, bedarf es konkreter Anhaltspunkte für eine besondere Schutzwürdigkeit der betreffenden Branche. (T20); Beisatz: Die Ansicht, die soziale Komponente sei nicht erfüllt, weil für die klaglose Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln schon die entsprechenden Bestimmungen des Apothekengesetzes (beispielsweise über die Bedarfsprüfung) sorgen würden, ist vertretbar. (T21); Beisatz: Hier: Apotheke. (T22)