Rechtsprechung

RS0108027

Die Klausel „wie besichtigt und probegefahren“ schließt eine Haftung für geheime Mängel nicht aus. Sie deckt nur jene Mängel ab, die durch ordnungsgemäße Untersuchung erkennbar sind.

Rechtssatz:

Die Klausel, der Mieter habe den Mietgegenstand für seine Zwecke als geeignet befunden und übernehme ihn wie besichtigt, ist der im Gebrauchtwagenhandel üblichen Klausel "wie besichtigt und probegefahren" vergleichbar. Diese Klausel schließt das Einstehen für geheime Mängel nicht aus (JBl 1972, 531 = EvBl 1972/170 mwN). Die "Besichtigungsklausel" deckt (nur) jene Mängel ab, die durch ordnungsgemäße Untersuchung erkennbar sind.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob180/97t; 10Ob61/16t
Entscheidung:
26.06.1997
Norm:
ABGB §922
ABGB §1096 A1
ABGB §1096 E