Rechtsprechung

RS0108073

Zumindest dann, wenn die Risikoträchtigkeit einer Kapitalanlage auf der Hand liegt, ist der Anlagevermittler verpflichtet, richtig und vollständig über jene Umstände zu informieren, die für den Anlagenentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Die unrichtige Darstellung eines Anlageberaters, der Erwerb von Geschäftsanteilen (Zertifikaten) an einer ausländischen Gesellschaft beinhalte das gleiche Risiko wie ein Bausparvertrag oder ein Rentenfonds, wurde als grob fahrlässig beurteilt.

Rechtssatz:

Zumindest dann, wenn die Risikoträchtigkeit einer Kapitalanlage auf der Hand liegt, ist der Anlagevermittler verpflichtet, richtig und vollständig über diejenigen tatsächlichen Umstände zu informieren, die für den Anlagenentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Verfügt der Anlagevermittler nicht über objektive Daten beziehungsweise entsprechende Informationen, sondern nur über unzureichende Kenntnisse, muss er dies dem Anlageninteressenten offenlegen. Verletzt er diese Verpflichtungen, haftet er persönlich aus einem (stillschweigend geschlossenen) Auskunftsvertrag gemäß § 1300 erster Satz ABGB. Zumindest dann, wenn die Risikoträchtigkeit einer Kapitalanlage auf der Hand liegt, ist der Anlagevermittler verpflichtet, richtig und vollständig über diejenigen tatsächlichen Umstände zu informieren, die für den Anlagenentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Verfügt der Anlagevermittler nicht über objektive Daten beziehungsweise entsprechende Informationen, sondern nur über unzureichende Kenntnisse, muss er dies dem Anlageninteressenten offenlegen. Verletzt er diese Verpflichtungen, haftet er persönlich aus einem (stillschweigend geschlossenen) Auskunftsvertrag gemäß Paragraph 1300, erster Satz ABGB.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob182/97i; 7Ob118/97x; 7Ob293/97g; 7Ob79/98p; 8Ob259/98s; 7Ob166/99h; 7Ob306/99x; 4Ob252/00p; 6Ob81/01g; 3Ob13/04i; 7Ob90/04t; 7Ob64/04v; 2Ob62/04p; 3Ob40/07i; 10Ob11/07a; 7Ob106/10d; 9Ob5/10s; 8Ob9/10x; 4Ob20/11m; 7Ob29/11g; 8Ob148/10p; 8Ob47/11m; 10Ob30/11a; 4Ob62/11p; 5Ob56/11p; 1Ob115/11k; 4Ob70/11i; 1Ob206/11t; 1Ob132/11k; 1Ob108/11f; 4Ob174/11h; 1Ob77/12y; 1Ob81/12m; 1Ob151/12f; 2Ob86/11b; 10Ob7/12w; 7Ob178/11v; 8Ob66/12g; 8Ob60/14b; 10Ob62/15p; 1Ob21/16v; 3Ob191/17k; 3Ob191/17k
Entscheidung:
23.05.2018
Norm:
ABGB §1300 D
ABGB §1313a I ABGB § 1300 heute ABGB § 1300 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1313a heute ABGB § 1313a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Entscheidungstexte