Rechtsprechung

RS0108166

§ 2 Abs 6 WEG 2002 lässt jede organisatorische und administrative Abwicklung der Wohnungseigentumsbegründung bzw die Beteiligung daran für die rechtliche Qualifikation einer Person als Wohnungseigentumsorganisator genügen, und zwar unabhängig davon, ob das betreffende Gebäude erst bezogen werden soll oder schon bezogen ist. Auch der Miteigentümer einer Liegenschaft kann bereits als solcher Wohnungseigentumsorganisator sein.

Rechtssatz:

Die Miteigentümerin einer Liegenschaft kann bereits als solche Wohnungseigentumsorganisatorin im Sinne des § 23 Abs 1 WEG (auch in der Fassung vor dem 3.WÄG) sein.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob2087/96i; 5Ob412/97t; 5Ob96/99z; 5Ob269/00w; 1Ob11/12t; 5Ob37/13x; 5Ob100/16s
Entscheidung:
08.07.1997
Norm:
WEG 1975 §23 Abs1
WEG 2002 §2 Abs6

Entscheidungstexte