§ 2 Abs 6 WEG 2002 lässt jede organisatorische und administrative Abwicklung der Wohnungseigentumsbegründung bzw die Beteiligung daran für die rechtliche Qualifikation einer Person als Wohnungseigentumsorganisator genügen, und zwar unabhängig davon, ob das betreffende Gebäude erst bezogen werden soll oder schon bezogen ist. Auch der Miteigentümer einer Liegenschaft kann bereits als solcher Wohnungseigentumsorganisator sein.