Rechtsprechung

RS0108185

Für den Fall der Verletzung der Aufklärungspflicht trifft den Arzt beziehungsweise den Krankenhausträger die Beweislast dafür, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zu der ärztlichen Maßnahme erteilt hätte, geht es doch darum, dass der Arzt beziehungsweise Krankenhausträger das Vorliegen eines die Rechtswidrigkeit des Eingriffes ausschließenden Rechtfertigungsgrundes zu behaupten und zu beweisen hat.Wollte man nicht nur die Aufklärung über typische Operationsrisiken, deren Wahrscheinlichkeit nur bei 0,05 % bis 0,1 % liegt, verlangen, sondern jeweils auch Hinweise auf typische Komplikationen bei Verwirklichung solcher Risiken fordern, würde dies die Aufklärungspflicht in unvertretbarer Weise ausdehnen. Den Patienten müsste oftmals eine derartige Fülle von Informationen gegeben werden, dass ihnen eine Einschätzung der Lage nicht ermöglicht, sondern erschwert würde (vgl auch T5 des RS).

Rechtssatz:

Für den Fall der Verletzung der Aufklärungspflicht trifft den Arzt beziehungsweise den Krankenhausträger die Beweislast dafür, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zu der ärztlichen Maßnahme erteilt hätte, geht es doch darum, dass der Arzt beziehungsweise Krankenhausträger das Vorliegen eines die Rechtswidrigkeit des Eingriffes ausschließenden Rechtfertigungsgrundes zu behaupten und zu beweisen hat.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob197/97b; 4Ob335/98p; 6Ob126/98t; 7Ob165/99m; 1Ob254/99f; 3Ob123/99f; 10Ob8/01a; 7Ob321/00g; 6Ob246/06d; 4Ob137/07m; 1Ob80/08h; 4Ob155/08k; 1Ob84/08x; 5Ob16/09b; 7Ob54/09f; 5Ob111/09y; 4Ob39/09b; 1Ob9/11x; 7Ob228/11x; 2Ob43/12f; 9Ob72/17d; 6Ob120/18t; 1Ob166/18w
Entscheidung:
10.07.1997
Norm:
ABGB §1299 B

Entscheidungstexte