Rechtsprechung

RS0108193

Für den Haftungsausschluss nach § 3 Z 3 EKHG ist entscheidend, dass die beim Betrieb der Eisenbahn oder beim Betrieb des KFZ tätigen Personen, etwa der Lenker, die Folgen ihrer eigenen Tätigkeit, sei diese nun sorglos oder sorgfältig, grundsätzlich selbst zu tragen haben.

Rechtssatz:

Für den Haftungsausschluss nach § 3 Z 3 EKHG ist entscheidend, dass die beim Betrieb der Eisenbahn oder beim Betrieb des KFZ tätigen Personen, etwa der Lenker, die Folgen ihrer eigenen Tätigkeit, sei diese nun sorglos oder sorgfältig, grundsätzlich selbst zu tragen haben.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob222/97d; 2Ob56/00z; 2Ob47/08p; 9ObA52/11d; 2Ob13/12v; 8ObA55/17x
Entscheidung:
10.07.1997
Norm:
EKHG §3 Z3