Verschuldensteilung 1:3 zu Lasten des Fußgängers, wenn dieser ohne auf den erkennbaren Querverkehr zu achten, bei Dunkelheit eine mehrspurige Bundesstraße im Freilandgebiet, wo üblicherweise mit höheren Geschwindigkeiten zu rechnen ist, überquert und relativer Geschwindigkeitsüberhöhung des Kraftfahrzeuglenkers von 10 km/h.