Die Prospekthaftung im allgemeinen Zivilrecht beruht auf einer Weiterentwicklung der Haftung für culpa in contrahendo. Insbesondere den Emittenten treffen gegenüber dem Publikum Informationspflichten, die den vorvertraglichen Aufklärungspflichten entsprechen. Auch die den Emittenten nach § 11 Abs 1 Z 1 KMG treffende Haftung für unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Prospekterstellung kommt der Haftung aus der sonstigen culpa in contrahendo am nächsten. Die Haftung nach § 80 BörseG wird ebenfalls als Fall der culpa in contrahendo beurteilt. Zu ersetzen ist demnach der Vertrauensschaden, nicht aber das positive Erfüllungsinteresse. Kann der Anleger beweisen, dass er bei Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektangaben das Papier nicht erworben hätte, so ist sein Schaden jedenfalls die Differenz zwischen dem Erwerbspreis und dem derzeitigen Wert des Papiers.