Rechtsprechung

RS0108267 (Nur T24)

Bei einer Sammelverwahrung entsteht mit dem Zeitpunkt des Eingangs beim Verwahrer für den bisherigen Alleineigentümer Miteigentum an den zum Sammelbestand des Verwahrers gehörenden Wertpapieren derselben Art. Die Sammelverwahrung verschafft dem Depotkunden sogenannte Sammelbestandteile, sohin Miteigentumsanteile an dem aus Wertpapieren Dritter und des Verwahrers gebildeten Sammelbestand. Der Hinterleger kann lediglich die Ausfolgung der seinem Anteil am Sammelbestand entsprechenden Wertpapiere verlangen, nicht jedoch die hinterlegten Stücke (§ 6 Abs 1 DepotG). Dies bedeutet, dass der Kunde Eigentum in Höhe der Anzahl der Aktien bzw des Nominales bei Anleihen erwirbt und jeweils über diese Aktien bzw Nominalen verfügen kann.“ (T24)

Rechtssatz:

Ein Anlageberater haftet nicht für das positive Vertragsinteresse. Der Anleger kann nur verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der Anlageberater pflichtgemäß gehandelt hätte, ihn also richtig aufgeklärt hätte. Der Anleger kann daher nicht die mit dem gekauften Wertpapier theoretisch zu erzielende Rendite fordern, sondern die Beträge, die er bei richtiger Beratung erzielt hätte.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob2295/96z; 8Ob259/98s; 8Ob123/05d; 3Ob40/07i; 10Ob11/07a; 4Ob28/10m; 9Ob85/09d; 6Ob231/10d; 6Ob8/11m; 6Ob91/10s; 7Ob77/10i; 4Ob62/11p; 4Ob200/10f; 4Ob128/11v; 4Ob70/11i; 8Ob135/10a; 1Ob181/11s; 7Ob8/12w; 8Ob129/10v; 1Ob208/11m; 4Ob19/12s; 4Ob67/12z; 1Ob51/12z; 4Ob140/12k; 8Ob39/12m; 3Ob220/12t; 4Ob212/12y; 8Ob66/12g; 2Ob24/13p; 9Ob43/13h; 2Ob17/13h; 7Ob221/13w; 8Ob66/14k; 6Ob172/14h; 7Ob161/14y; 6Ob192/14z; 7Ob21/15m; 6Ob7/15w; 1Ob103/15a; 1Ob21/16v; 7Ob188/16x; 2Ob99/16x; 8Ob109/16m; 7Ob95/17x; 1Ob208/17w; 9Ob81/17b; 6Ob97/18k; 1Ob159/19t; 3Ob55/20i
Entscheidung:
23.09.2020
Norm:
ABGB §1299 E ABGB § 1299 heute ABGB § 1299 gültig ab 01.01.1812

Entscheidungstexte



































6 Ob 172/14h 6 Ob 172/14h Entscheidungstext OGH 19.11.2014 6 Ob 172/14h Auch; Beis wie T5; Beis wie T15; Beisatz: Bei einer Sammelverwahrung entsteht mit dem Zeitpunkt des Eingangs beim Verwahrer für den bisherigen Alleineigentümer Miteigentum an den zum Sammelbestand des Verwahrers gehörenden Wertpapieren derselben Art. Die Sammelverwahrung verschafft dem Depotkunden sogenannte Sammelbestandteile, sohin Miteigentumsanteile an dem aus Wertpapieren Dritter und des Verwahrers gebildeten Sammelbestand. Der Hinterleger kann lediglich die Ausfolgung der seinem Anteil am Sammelbestand entsprechenden Wertpapiere verlangen, nicht jedoch die hinterlegten Stücke (§ 6 Abs 1 DepotG). Dies bedeutet, dass der Kunde Eigentum in Höhe der Anzahl der Aktien bzw des Nominales bei Anleihen erwirbt und jeweils über diese Aktien bzw Nominalen verfügen kann.“ (T24) Beisatz: Hier: Eine Individualisierung der erworbenen Wertpapiere, wie in 7 Ob 77/10i gefordert, ist im vorliegenden Fall weder möglich, noch rechtlich erforderlich. Die Übergabe der Wertpapiere erfolgte durch Gutschrift am Depot, wodurch der Kläger nie bestimmte Stücke erhalten, sondern immer nur eine Anzahl an Zertifikaten auf seinem Depot gutgeschrieben bekommen hat und es sich daher bei den erworbenen Zertifikaten um eine Gattungsschuld handelt. (T25) Beisatz: Hier: Es ist klar, zu welchem Preis wie viele Zertifikate jeweils gekauft wurden. Eine Rückabwicklung durch Rückgabe der noch gehaltenen Zertifikate und Anrechnung, des für die teils bereits verkauften Zertifikate erlangten Kaufpreises gegen Rückzahlung des ursprünglichen Gesamtkaufpreises ist somit problemlos möglich. (T26)




6 Ob 7/15w 6 Ob 7/15w Entscheidungstext OGH 19.02.2015 6 Ob 7/15w Auch; Beis wie T5; Beis wie T15; Beis wie T23; Beisatz: Der Zweck der Beschränkung des Schadenersatzanspruchs auf die Naturalrestitution, wenn der Anleger die Papiere behält, nämlich ein Spekulieren auf dem Rücken der beklagten Partei zu verhindern, steht einem beliebigen Wechsel zwischen einem Begehren auf Ersatz des Differenzschadens und einem solchen auf Naturalrestitution entgegen. Der Anleger muss sich vielmehr entscheiden, ob er die Wertpapiere behalten will. Diesfalls steht ihm nur der Anspruch auf Naturalrestitution zu. Veräußert er hingegen die Papiere, so kann er den Differenzanspruch begehren. Dabei handelt es sich um einen Anwendungsfall der konkreten Schadensberechnung, der nicht durch Rückgriff auf hypothetisch erzielbare Kurserlöse zu fiktiven Zeitpunkten ersetzt werden kann. (T28) Beisatz: Der Kläger hat sich für eine der beiden Berechnungsmethoden zu entscheiden und die tatsächlichen Voraussetzungen für deren Anwendbarkeit zu beweisen. (T29) Beisatz: Daher kann bei Anlegerschäden ‑ anders als in anderen Fällen der Rückabwicklung ‑ das Gericht auch nicht etwa statt eines erhobenen Begehrens auf Ersatz des Differenzschadens als Minus eine Zahlungspflicht Zug um Zug gegen Rückgabe der Wertpapiere auferlegen. (T30) Beisatz: Durch die schadenersatzrechtliche Naturalrestitution wird eine Vertragsaufhebung nachgebildet. In der Erhebung eines Anspruchs auf Rückerstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der erworbenen Wertpapiere liegt auch das Begehren, in die Vertragsaufhebung einzuwilligen. (T31)