Ein Anlageberater haftet nicht für das positive Vertragsinteresse. Im Fall pflichtwidriger Anlageberatung kann der Anleger daher nur verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der Anlageberater ihn richtig aufgeklärt hätte. Der Anleger kann daher nicht die mit dem gekauften Wertpapier theoretisch zu erzielende Rendite fordern, sondern die Beträge, die er bei richtiger Beratung (mit einer anderen Anlage) erzielt hätte. Erfolgt die Schadenszufügung aber im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrags, so haftet die Bank für den Nichterfüllungsschaden. Im Fall einer vereinbarten Gesamtstrategie ist das Ergebnis der pflichtwidrigen Vermögensverwaltung der fiktiven Entwicklung des Portfolios unter Zugrundelegung einer ‑ aus ex-ante-Sicht ‑ vertragskonformen Gesamtstrategie gegenüberzustellen. Dabei ist aber keine isolierte Betrachtung einzelner im Portfolio gehaltener Wertpapiere und keine Zergliederung der einzelnen Erwerbsvorgänge vorzunehmen.