Rechtsprechung

RS0108525

Zweck der ärztlichen Dokumentationspflicht sind Therapiesicherung, Beweissicherung und Rechenschaftslegung; alle wesentlichen diagnostischen Ergebnisse und therapeutischen Maßnahmen müssen spätestens am Ende des einzelnen Behandlungsabschnittes aufgezeichnet werden. Wenn der Arzt eine bestimmte beratende auf den einzelnen Partienten bezogene Leistung vornimmt, hat er die diagnostischen Grundlagen dafür festzuhalten. Verletzungen der Dokumentationspflicht haben als beweisrechtliche Konsequenz zur Folge, dass dem Patienten eine Beweiserleichterung zusteht: Die unterlassene Dokumentation einer Maßnahme begründet die Vermutung, dass diese vom Arzt auch nicht getroffen wurde.

Rechtssatz:

Zweck der ärztlichen Dokumentationspflicht sind Therapiesicherung, Beweissicherung und Rechenschaftslegung; alle wesentlichen diagnostischen Ergebnisse und therapeutischen Maßnahmen müssen spätestens am Ende des einzelnen Behandlungsabschnittes aufgezeichnet werden.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob2121/96z; 8Ob134/01s; 1Ob139/04d; 8Ob123/10m; 4Ob199/10h; 5Ob230/10z; 7Ob235/11a; 7Ob117/13a; 4Ob75/18k
Entscheidung:
28.08.1997
Norm:
ABGB §1295 IIc
ABGB §1298
ABGB §1299 B
ÄrzteG 1998 §51 Abs1
ÄrzteG 1984 §22a

Entscheidungstexte








7 Ob 235/11a 7 Ob 235/11a Entscheidungstext OGH 25.01.2012 7 Ob 235/11a Auch