Rechtsprechung

RS0108534

Umfang der Örtlichen Bauaufsicht: Der die Bauaufsicht führende Architekt darf darauf vertrauen, dass Fachunternehmen anforderungsgerechtes Material verwenden und entsprechend den Regeln der Technik verarbeiten. Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, das jeweils angelieferte Baumaterial in einem Labor untersuchen zu lassen, sofern er keine Anhaltspunkte für dessen mangelnde Tauglichkeit hat. Der Träger der Bauaufsicht haftet weder für eine mangelfreie Ausführung des Werkes noch für die Einhaltung technischer Vorschriften im Zuge der Bauausführung. Er hat nur dann einzuschreiten, wenn Fehler für ihn erkennbar werden.

Rechtssatz:

Der ohne Bauaufsicht führende Architekt darf darauf vertrauen, dass Fachunternehmen anforderungsgerechtes Material verwenden und entsprechend den Regeln der Technik verarbeiten. Er ist - ohne entsprechende Vereinbarung - solange nicht verhalten, das jeweils angelieferte Baumaterial in einem Labor untersuchen zu lassen, als er keine Anhaltspunkte für dessen mangelnde Tauglichkeit hat.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob2409/96p; 6Ob136/99i; 5Ob143/15p
Entscheidung:
14.10.1997
Norm:
ABGB §1167
ABGB §1295 IIa3
ABGB §1295 IIf9
ABGB §1304 F