Wohnungseigentumstauglichkeit: Bei der Neufestsetzung der Nutzwerte geht es nur darum, nach Maßgabe des WEG die Eignung eines Objekts (zB Abstellplätze) für das von einer Wohnungseigentümerin in Anspruch genommene Zubehörwohnungseigentum zu prüfen. Es kommt allein auf dessen Rechtsnatur an. Bei der Nutzwert-(neu-)festsetzung sind daher die fraglichen Objekte auf ihre Wohnungseigentumstauglichkeit hin zu prüfen.