Der Eigentümer (Mieter, Untermieter) eines Eisenbahnkesselwagens ist nicht Betriebsunternehmer einer Eisenbahn, weil er der Verfügungsgewalt über den Eisenbahnbetrieb – der vor allem auch die Gleisanlagen umfassen muss – ermangelt. An dieser Rechtslage hat sich auch durch die unionsrechtlich bedingte Aufspaltung der Eisenbahn in Infrastruktur‑ und Verkehrsunternehmer nichts geändert. Wer lediglich Waggons zur Verfügung stellt, ohne selbst Eisenbahndienstleistungen (Verkehrsdienste) zu erbringen, ist ‑ ebenso wie der bloße Halter eines Waggons ‑ nicht als Betriebsunternehmer iSv § 5 Abs 1 EKHG anzusehen.