Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, eigenes Kapital zur Schadensbehebung einzusetzen, sodass ihm ein – zweckgebundener und verrechenbarer, bei Zweckverfehlung auch rückforderbarer – Vorschuss zuzusprechen ist (bspw für Kosten einer Sanierung). Den Geschädigten trifft aber eine Rechenschafts‑ bzw Rechnungslegungspflicht über die Verwendung des Vorschusses.