Rechtsprechung

RS0108906

Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, eigenes Kapital zur Schadensbehebung einzusetzen, sodass ihm ein – zweckgebundener und verrechenbarer, bei Zweckverfehlung auch rückforderbarer – Vorschuss zuzusprechen ist (bspw für Kosten einer Sanierung). Den Geschädigten trifft aber eine Rechenschafts‑ bzw Rechnungslegungspflicht über die Verwendung des Vorschusses.

Rechtssatz:

Die Kosten einer künftigen Heilbehandlung können vom Geschädigten, der die Heilbehandlung ernstlich beabsichtigt, nur vorschussweise begehrt werden. Dem Verletzten gebührt daher kein Ersatz von Heilbehandlungskosten, wenn feststeht, dass die Heilbehandlung unterbleibt (zum Beispiel Tod der Klägerin vor Schluss der Verhandlung erster Instanz).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob82/97s; 6Ob143/98t; 1Ob331/98b; 5Ob50/99k; 1Ob161/00h; 2Ob117/09h; 6Ob154/09d; 2Ob135/10g; 1Ob48/11g; 4Ob80/12m; 5Ob94/13d; 2Ob123/12w; 3Ob191/13d; 2Ob48/14v; 2Ob173/14a
Entscheidung:
23.10.1997
Norm:
ABGB §1323 B
ABGB §1325 C

Entscheidungstexte