Stehen künftige, zeitlebens zu erduldende Schmerzen des Verletzten im Grunde fest, können sie jedoch nach ihrer Dauer und Intensität der einzelnen Schmerzattacken nicht „eingegrenzt“ (= festgestellt) werden, weil solche Schmerzen von nicht vorauszusehenden willkürlichen und unwillkürlichen Bewegungen des Verletzten abhängen, dann sind diese Schmerzen unter Anwendung des § 273 ZPO zu schätzen und dennoch der Globalbemessung zu unterziehen.