Rechtsprechung

RS0108911

Stehen künftige, zeitlebens zu erduldende Schmerzen des Verletzten im Grunde fest, können sie jedoch nach ihrer Dauer und Intensität der einzelnen Schmerzattacken nicht „eingegrenzt“ (= festgestellt) werden, weil solche Schmerzen von nicht vorauszusehenden willkürlichen und unwillkürlichen Bewegungen des Verletzten abhängen, dann sind diese Schmerzen unter Anwendung des § 273 ZPO zu schätzen und dennoch der Globalbemessung zu unterziehen.

Rechtssatz:

Stehen künftige, zeitlebens zu erduldende Schmerzen des Verletzten im Grunde fest, können sie jedoch nach ihrer Dauer und Intensität der einzelnen Schmerzattaken nicht "eingegrenzt" (= festgestellt) werden, weil solche Schmerzen von nicht vorauszusehenden willkürlichen und unwillkürlichen Bewegungen des Verletzten abhängen, dann sind diese Schmerzen unter Anwendung des § 273 ZPO dennoch einer Globalbemessung zu unterziehen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob369/97x
Entscheidung:
20.11.1997
Norm:
ABGB §1325 E3