Rechtsprechung

RS0109006 [T2]:

Wahl der Bewertungsmethode als Rechtsfrage: Die Wahl der Bewertungsmethode ist als eine nicht dem Tatsachenbereich angehörige Frage vom Obersten Gerichtshof überprüfbar, wenn das Rekursgericht die vom Sachverständigen gewählte Bewertungsmethode ohne Änderung in der Sachverhaltsgrundlage aufgrund rein abstrakter Argumente modifiziert und hiedurch zu anderen Ergebnissen gelangt als der Sachverständige und das diesem folgende Erstgericht.

Rechtssatz:

§ 3 Abs 1 LBG enthält keine abschließende Aufzählung der zulässigen Bewertungsverfahren (arg "insbesondere"). Mangels Vorgabe einer Bewertungsmethode durch das Gericht hat nach § 7 Abs 1 LBG der Sachverständige selbst die geeignete (geeigneten) Methoden (siehe auch § 3 Abs 2 leg.cit.) auszuwählen. Diese (von ihm auch begründete) Wahl unterliegt nicht der Überprüfung des Obersten Gerichtshofs.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob377/97z; 3Ob272/02z; 1Ob141/04y; 9Ob74/08k; 6Ob171/09d; 8Ob141/09g; 8Ob142/09d; 6Ob136/10h; 6Ob161/10k; 8Ob68/10y; 9Ob82/10i; 3Ob46/11b; 7Ob145/11s; 10Ob43/12i; 3Ob219/14y; 1Ob59/15f; 7Ob158/15h
Entscheidung:
12.11.1997
Norm:
ZPO §503 E4c4
LBG §3
LBG §7

Entscheidungstexte


3 Ob 377/97z 3 Ob 377/97z Entscheidungstext OGH 12.11.1997 3 Ob 377/97z