Rechtsprechung

RS0109006 [T4]:

Die Wahl der Bewertungsmethode als Tatfrage: Die Ermittlung des Verkehrswerts gehört dem Tatsachenbereich an, es sei denn, sie beruhte auf mit den Gesetzen der Logik oder der Erfahrung unvereinbaren Schlussfolgerungen, verstößt also gegen zwingende Denkgesetze. Dies gilt auch für die Wahl der Bewertungsmethode.

Rechtssatz:

§ 3 Abs 1 LBG enthält keine abschließende Aufzählung der zulässigen Bewertungsverfahren (arg "insbesondere"). Mangels Vorgabe einer Bewertungsmethode durch das Gericht hat nach § 7 Abs 1 LBG der Sachverständige selbst die geeignete (geeigneten) Methoden (siehe auch § 3 Abs 2 leg.cit.) auszuwählen. Diese (von ihm auch begründete) Wahl unterliegt nicht der Überprüfung des Obersten Gerichtshofs.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob377/97z; 3Ob272/02z; 1Ob141/04y; 9Ob74/08k; 6Ob171/09d; 8Ob141/09g; 8Ob142/09d; 6Ob136/10h; 6Ob161/10k; 8Ob68/10y; 9Ob82/10i; 3Ob46/11b; 7Ob145/11s; 10Ob43/12i; 3Ob219/14y; 1Ob59/15f; 7Ob158/15h
Entscheidung:
12.11.1997
Norm:
ZPO §503 E4c4
LBG §3
LBG §7

Entscheidungstexte


3 Ob 377/97z 3 Ob 377/97z Entscheidungstext OGH 12.11.1997 3 Ob 377/97z