Das Inventar hat gemäß § 97 AußStrG (§ 166 Abs 1 AußStrG 2005) ein genaues und vollständiges Verzeichnis alles beweglichen und unbeweglichen Vermögens, in dessen Besitz sich der Erblasser zur Zeit seines Todes befunden hat, sohin aller Aktiva zu enthalten. Bewertungszeitpunkt ist somit jener des Todes.