Rechtsprechung

RS0109531

Das Inventar hat gemäß § 97 AußStrG (§ 166 Abs 1 AußStrG 2005) ein genaues und vollständiges Verzeichnis alles beweglichen und unbeweglichen Vermögens, in dessen Besitz sich der Erblasser zur Zeit seines Todes befunden hat, sohin aller Aktiva zu enthalten. Bewertungszeitpunkt ist somit jener des Todes.

Rechtssatz:

Das Inventar hat gemäß § 97 AußStrG ein genaues und vollständiges Verzeichnis alles beweglichen und unbeweglichen Vermögens, in dessen Besitz sich der Erblasser zur Zeit seines Todes befunden hat, sohin aller Aktiva zu enthalten (NZ 1969, 42; RZ 1937, 345). Das Inventar hat gemäß Paragraph 97, AußStrG ein genaues und vollständiges Verzeichnis alles beweglichen und unbeweglichen Vermögens, in dessen Besitz sich der Erblasser zur Zeit seines Todes befunden hat, sohin aller Aktiva zu enthalten (NZ 1969, 42; RZ 1937, 345).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
10Ob89/98f; 8Ob10/99z; 7Ob31/01m; 1Ob235/01t; 8Ob159/02v; 9Ob100/03a; 7Ob282/03a; 6Ob287/08m; 6Ob213/09f; 2Ob226/09p (2Ob227/09k, 2Ob228/09g); 1Ob190/10p; 8Ob115/11m; 5Ob36/12y; 4Ob112/12t; 1Ob67/12b; 2Ob154/11b; 7Ob156/13m; 4Ob143/13b; 2Ob169/15i
Entscheidung:
25.02.2016
Norm:
AußStrG §97 A1
AußStrG 2005 §166 Abs1 AußStrG § 97 heute AußStrG § 97 gültig ab 01.01.2005

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