Rechtsprechung

RS0109556

Eine auf der gefühlsmäßigen Abneigung des Käuferpublikums beruhende Wertminderung ist auch bei anderen Sachen als Kraftfahrzeugen ein objektiver, ersatzfähiger Schaden. Die ursprünglich zum Kfz-Bereich entwickelte Rechtsprechung wurde hiedurch grundsätzlich auf alle Sachen ausgeweitet. In der Entscheidung 1 Ob 610/87 lehnte der Oberste Gerichtshof den Ersatz merkantiler Wertminderung für eine bei einem Transport beschädigte Gruppe Buddhastatuen aus dem 18. Jhd nach fachgerechter Restaurierung noch ab. Allerdings war diese Ablehnung im Wesentlichen auf die Tatsachenebene zurückzuführen, zumal laut Sachverständigen der Käufermarkt bei antiken Figuren dieser Art stets mit Restaurierungen rechne, weil unbeschädigte Figuren aus dieser Zeit „unvorstellbar“ seien. Auf Tatsachenebene wird es sohin ua auch darauf ankommen, ob sich beschädigte Kunstwerke vor ihrer Beschädigung noch weitgehend im Originalzustand befunden haben.

Rechtssatz:

Eine auf der gefühlsmäßigen Abneigung des Käuferpublikums beruhende Wertminderung ist auch bei anderen Sachen als Kraftfahrzeugen ein objektiver, ersatzfähiger Schaden. (Hier: Liegenschaft, die einer Hangrutschung ausgesetzt war.)

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob47/98t; 10Ob113/98k; 1Ob321/99h; 2Ob207/06i; 7Ob187/18b
Entscheidung:
10.03.1998
Norm:
ABGB §1323 C2