Rechtsprechung

RS0109742

Valorisierung der Entschädigungssumme in Folge langer Verfahrensdauer: Einer außergewöhnlich großen und raschen Geldentwertung muss eine außergewöhnlich große, wenngleich nicht auch notwendigerweise rasche Geldentwertung gleichgehalten werden. Bei einer bereits elfjährigen Verfahrensdauer und einer Indexsteigerung von fast 32 Prozent sowie einem, zufolge eines zweitinstanzlichen Aufhebungsbeschlusses, weiteren Verfahren ungewisser Dauer besteht gegen eine Valorisierung der Entschädigungssumme kein Einwand. Bei einer Verfahrensdauer in erster Instanz von mehr als sieben Jahren und einer Geldentwertung von 16,9% steht die Zuerkennung einer Wertanpassung der Enteignungsentschädigung mit der Rechtsprechung im Einklang.

Rechtssatz:

Einer außergewöhnlich großen und raschen Geldentwertung muss eine außergewöhnlich große, wenngleich nicht auch notwendigerweise rasche Geldentwertung gleichgehalten werden. Bei einer bereits elfjährigen Verfahrensdauer und einer Indexsteigerung von fast 32 Prozent sowie einem, zufolge eines zweitinstanzlichen Aufhebungsbeschlusses, weiteren Verfahren ungewisser Dauer besteht gegen eine Valorisierung der Entschädigungssumme kein Einwand.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob148/97i; 3Ob97/03s; 1Ob138/13w; 6Ob203/15v; 8Ob113/15y; 3Ob204/15v
Entscheidung:
27.01.1998
Norm:
ABGB §1323 G
BStG §18

Entscheidungstexte