Gefahrenzeichen Baustelle: Arbeiten auf einer Straße sind durch das Gefahrenzeichen Baustelle anzuzeigen (§§ 90 und 32 Abs 6 StVO). Hinsichtlich dieser Verkehrssicherungspflicht sind an den Bauführer strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere muss er allfällige von der Behörde erteilte Auflagen genau beachten.