Rechtsprechung

RS0109827

Gefahrenzeichen Baustelle: Arbeiten auf einer Straße sind durch das Gefahrenzeichen Baustelle anzuzeigen (§§ 90 und 32 Abs 6 StVO). Hinsichtlich dieser Verkehrssicherungspflicht sind an den Bauführer strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere muss er allfällige von der Behörde erteilte Auflagen genau beachten.

Rechtssatz:

Hinsichtlich der sich aus den §§ 90 und 32 Abs 6 StVO ergebenden Verkehrssicherungspflicht zur Kennzeichnung und Absicherung der Baustelle. Sind an den Bauführer strenge Anforderungen zu stellen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob2171/96w; 6Ob71/01m; 2Ob157/09s
Entscheidung:
26.02.1998
Norm:
ABGB §1295 IId2
StVO §32 Abs6
StVO §90