Zur Verschaffung des bedungenen Gebrauchs gehört auch die Einholung der baubehördlichen Bewilligung. Der Bestandgeber hat alles zu unternehmen, um diese zu erreichen. Hat es der Bestandnehmer jedoch übernommen, selbst für die Einholung Sorge zu tragen, so trifft ihn das Erteilungsrisiko.