Rechtsprechung

RS0109834

Zur Verschaffung des bedungenen Gebrauchs gehört auch die Einholung der baubehördlichen Bewilligung. Der Bestandgeber hat alles zu unternehmen, um diese zu erreichen. Hat es der Bestandnehmer jedoch übernommen, selbst für die Einholung Sorge zu tragen, so trifft ihn das Erteilungsrisiko.

Rechtssatz:

Zur Verschaffung des bedungenen Gebrauchs gehört auch die Einholung der baubehördlichen Bewilligung. Der Bestandgeber hat alles zu unternehmen, um diese zu erreichen. Hat es der Bestandnehmer jedoch übernommen, selbst für die Einholung Sorge zu tragen, so trifft ihn das Erteilungsrisiko; es bleiben bloß in der ihm zurechenbaren Sphäre gewisse Erwartungen unerfüllt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob5/98v; 1Ob306/02k
Entscheidung:
12.02.1998
Norm:
ABGB §1096 A1