Rechtsprechung

RS0110006

Schadenersatz für nicht von Erhaltungspflicht umfassten Schaden: Wenn der Vermieter eine Schadenszufügung innerhalb des Mietobjektes an Wandmalerei, Tapeten oder Innenfenster zu vertreten hat und diese Oberflächenschäden nicht die Bausubstanz des Hauses betreffen und daher nicht von der Erhaltungspflicht des Vermieters nach § 3 Abs 2 Z 1 MRG umfaßt sind, liegt im Entstehen des Sanierungsaufwandes ein positiver Vermögensschaden des Mieters, dessen Ersatz schon vor der Behebung der Schäden verlangt werden kann.

Rechtssatz:

Wenn der Vermieter eine Schadenszufügung innerhalb des Mietobjektes an Wandmalerei, Tapeten oder Innenfenster zu vertreten hat und diese Oberflächenschäden nicht die Bausubstanz des Hauses betreffen und daher nicht von der Erhaltungspflicht des Vermieters nach § 3 Abs 2 Z 1 MRG umfaßt sind, liegt im Entstehen des Sanierungsaufwandes ein positiver Vermögensschaden des Mieters, dessen Ersatz schon vor der Behebung der Schäden verlangt werden kann.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
6Ob88/98d; 7Ob64/01i; 6Ob253/12t
Entscheidung:
07.05.1998
Norm:
ABGB §1096 B
ABGB §1097
MRG §3 Abs2 Z1