Rechtsprechung

RS0110168

Gibt es am Markt kein Autozubehör desselben Herstellers mit derselben Modellbezeichnung und demselben Alter wie bei dem mit dem PKW gestohlenen Zubehör, so sind für die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes ähnliche Modelle heranzuziehen. Der Neuanschaffungswert kann jedoch nicht zugesprochen werden.

Rechtssatz:

Gibt es am Markt kein Autozubehör desselben Herstellers mit derselben Modellbezeichnung und demselben Alter wie bei dem mit dem PKW gestohlenen Zubehör, so sind für die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes ähnliche Modelle heranzuziehen. Daß Sonderzubehör mit zunehmender Gebrauchsdauer überdurchschnittlich an Wert verliert, rechtfertigt nicht, hiefür bei Diebstahl den Neuanschaffungswert ersetzt zu erhalten.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob380/97a
Entscheidung:
24.02.1998
Norm:
EKB 1986 Art2 Z1.1
EKB 1986 Art2 Z2.2
EKB 1986 Art2 Z6