Unterließ der gewerbliche Gebrauchtwagenhändler die Aufklärung des Käufers über das Reifenalter, wenn eine solche Aufklärung nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich war, dann hat er gegenüber dem Käufer für den Mangel einzustehen, der darin liegt, dass die Reifen nicht dem Fahrzeugalter entsprechen.