Rechtsprechung

RS0110194

Unterließ der gewerbliche Gebrauchtwagenhändler die Aufklärung des Käufers über das Reifenalter, wenn eine solche Aufklärung nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich war, dann hat er gegenüber dem Käufer für den Mangel einzustehen, der darin liegt, dass die Reifen nicht dem Fahrzeugalter entsprechen.

Rechtssatz:

Unterließ der gewerbliche Gebrauchtwagenhändler die Aufklärung des Käufers über das Reifenalter, wenn eine solche Aufklärung nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich war, hat er gegenüber dem Käufer für den Mangel der erwarteten und stillschweigend bedungenen Fahrzeugausstattung - eine dem Fahrzeugalter entsprechende Bereifung - einzustehen und haftet für den Mangelfolgeschaden infolge positiver Vertragsverletzung.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob414/97g
Entscheidung:
19.05.1998
Norm:
ABGB §932 Abs1 I