Rechtsprechung

RS0110398

Weiter Geschäftsräumlichkeitsbegriff: Der Begriff der „Geschäftsräumlichkeit in § 1 Abs 1 MRG ist weit zu verstehen, wie nicht zuletzt die darin enthaltene, bloß beispielhafte Aufzählung zeigt.

Rechtssatz:

Der Begriff der "Geschäftsräumlichkeit in § 1 Abs 1 MRG ist weit zu verstehen, wie nicht zuletzt die darin enthaltene, bloß beispielhafte Aufzählung zeigt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob2062/96s; 9Ob47/04h; 6Ob230/05z; 7Ob31/06v; 3Ob27/07b; 8Ob12/08k; 5Ob144/08z; 5Ob120/10y; 6Ob251/10w; 2Ob164/12z; 7Ob87/16v
Entscheidung:
09.07.1998
Norm:
MRG §1 Abs1

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